Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 160 Gefangenenmitverantwortung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

§ 159 § 161