§ 162 Bildung der Beiräte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/162#abs-1 (1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/162#abs-2 (2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/162#abs-3 (3) Das Nähere regeln die Länder.