§ 106 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/106#abs-1 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/106#abs-2 (2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/106#abs-3 (3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 106 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 2/97Zitiert von 5
- LG Detmold, 17.05.2017 – 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
- OLG Naumburg, 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14
- OLG Hamm, 17.07.2012 – III-1 Vollz (Ws) 323/12
- OLG Düsseldorf, 11.12.2002 – 2 Ws 280-281/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.