§ 106 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 2/97Zitiert von 5
- LG Detmold, 17.05.2017 – 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
- OLG Naumburg, 13.07.2015 – 1 Ws (RB) 110/14
- OLG Hamm, 17.07.2012 – III-1 Vollz (Ws) 323/12
- OLG Düsseldorf, 11.12.2002 – 2 Ws 280-281/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/106#abs-1 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Der Gefangene wird gehört. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung des Gefangenen wird vermerkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/106#abs-2 (2) Bei schweren Verstößen soll der Anstaltsleiter sich vor der Entscheidung in einer Konferenz mit Personen besprechen, die bei der Behandlung des Gefangenen mitwirken. Vor der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, der sich in ärztlicher Behandlung befindet, oder gegen eine Schwangere oder eine stillende Mutter ist der Anstaltsarzt zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/106#abs-3 (3) Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefaßt.