Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 105 Disziplinarbefugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/105#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/105#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung des Gefangenen gegen den Anstaltsleiter richtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/105#abs-3 (3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen einen Gefangenen in einer anderen Vollzugsanstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 104 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 104 § 106