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BGH Entscheidung vom 21.05.1962 – 4 StR 315/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 315/62 | 2175 017

Im Namen des Volkes

In der Straisache gegen

den Kraftfahrer Rolf K EEE zu: Dre. Kreis Grafschaft Hg, geboren am @. = in M

wegen fahrlässiger Tötung % ao

hat der ke Strafsenat ‚des Bundesgerichtahofs in der Sitzung vom 2e November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter erumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinriohsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Lanöägerichterat. m als Vertreter. der Bundesanwaltschatt,

Justizangestellter ii ww — als Vrkundabeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte ze

Die Revision ües Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (oldb. ) vom 21. Mai 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten. seines Rechtsmittels zu tragens

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten KEEMB wegen fahrlassiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzuns

138 222, 230, 73 StGB) anstelle einer an sich verwirkten Gefäng-

nisstrafe von einem Monat zu 300 DM Geldstrafe verurteilt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der in diesem Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilte Keliner Sch in der Nacht. vom 20./21. Dezember 1961 gegen 1,45 Uhr in angetrunkenem Zustand Qq, 96 Ko BAK) auf der Bundesstraße &@

mit seinen Personenkraftwagen von hinten auf einen Sattelschlep- gi

per mit Tankwagen auf, den der Angeklagte au am rechten Rand der Fahrbahn (in Kichtung CE) mit ordnungsmäßig brennenden Schlußleuckten abgestellt hatte, um zu schlafen. Der Lastzug war 13, 5 m lang und 2,48 ım breit; er hatto ein Gesamt-- gewicht von 32 t# und war mit Treibstoff gefüllt. Die Fahrbahn der Bundesstraße war.an der Unfallatelle 8,10 m breit und mit einer Längsuarkierung nach- Bild 36a der Anlage zur StVO versehen. Zur Unfallzeit war. es aunkel;: außerdem nieselte es. Bei em Zusanmenstoß wurde die Beifahrerin ‚des Angeklagten Schie= mann, die ebenfalls angetrunkene Kontoristin NE;. getötet; Sch» erlitt leichte Kopfverletzungen. au blich un» verletzt.

Be Den. Schuldspruch ı gegen am ı hat Aus Landgericht . damit begründes, daß der Angeklagte durch. das Abstellen des Sattelschleppers mit Tankwagen gegen die. Vorschrift des } 16 Abs. 1 a StVO und zugleich gegen § 1'StVO verstoßen habe. Diese Verkehrswidrigkeit sei für den Unfall ursächlich gcevesen, weil Schw auf den Lastzug nicht hätte auffahren können, wenn der Zug an anderer - erlaubter - Stelle abge-

stellt worden wäre. Der Angeklagte könne sich nicht nit Unkenntnis des (durch die Verordnung vom 7. Juli 1960 in die Straßenverkehrsordnung eingefügten) Parkverbots (§ 16 Abs. i a StVO) entschuldigen, obwohl er erst im April 1961 aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik gekommen sci, in der Zone ein Parkverbot gleicher oder ähnlicher Art nicht bestehe und ihm, dem Angeklagten, von seiner Arbeitgeberin eine alte Textausgabe der Straßenverkehrsorädnung Caus dem Jahre 1958) zur Verfügung gestellt worden sei; denn jeder Kraftfahrer sei verpflichtet, sich vor der Teilnahme an Verkehr in der Bundesrepublik rechtzeitig und ausreichend über die hier geltenden Verkehrsvorschriften zu unterrichten, zumal wenn er, wie der Angeklagte es getan habe, als Fernfahrer die Führung eines Lastzugs übernehme, der wegen seiner großen Ausmaße und bei der Eigenart seiner Ladung besondere Aufmerksamkeit beim Fahren erforderte. Auch auf einen übergesetzlichen Notstand wegen plötzlicher Übermüdung und der dadurch gegebenen Gefahr des Einschlafens am Steuer könne sich der Angeklagte nicht berufen; denn er habe au? längeren Strecken und bei Nacht immer nit Müdigkeit rechnen, sich deshalb bei Zeiten durch ausreichende Fahrpausen hierauf einstellen und zu diesem Zweck rechtzeitig einen geeigneten Platz zum Parken aussuchen müssen. Ein solcher Parkplatz hätte ihm kurz vor. der Unfallstelle in Bad ZEEEEEEEEB und überdies auch 50 m nach der Unfallstelle zur Verfügung gestanden:

MM.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-. klagten ist unbegründet,

l. Die Kevision bezweifelt die Ursächlichkeit der Verkehrswidrigkeit des Angeklagten für den eingetretenen Unfall. | u

a) Sie vermißt die Feststellung, daß sich der Zuzmenstoß nicht ereignet hätte, wenn der Lastzug des An-Veklasten nicht (unzulässigerweise). auf der Bundesstraße abgestellt gewesen wäre, sondern sich (erlaubterweise) in_ Fahrt befunden: hättes Bei der hohen ‚Trunkenheit des. Schiemann, so erläutert die Revision ihren Einwand, spreche nichts dafür, daß dieser nicht auch auf der £ahrenden Lastzug aufgefahren: wäre, zumal die, brennenden Schlußleuchten eines parkönden Kraftfahrzeugs leichter und früher als die eines fahrenden Kraftfahrzeugs zu erkennen ı seien und es betrunkenen Kraftfahrern ‚schwerer falle, die Geschwindigkeit eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs richtig ein zuschätzen, als ein stehendes Fahrzeug. als solches zu arkennen. Bei diesem Einwand übersieht. die Revision, daß der Prüfung der Ursächlichkeit 'des Verhaltens des Angeklagten für den Unfall. das festgestellte wirkliche, nicht ein gedachtes Geschehen: zugrunde. zu legen ist, Der Lastzug des Angeklagten war im Zeitpunkt” des. Auffahrens des Saum an verbotener Stelle der, Bundesstraße abgestellt. Ob diese =) Verkehrswidrigkeit für den Unfall (nit=)ursächlich VAT, ist (nur) durch die Beantwortung der Frage zu ermitteln, ob Schaue» auch dann aufgefahren. wäre, wenn ger Lastzug sort nicht abgestellt gewesen wäre. Das hat das Landgericht ohne iechtsirrtum verneint Damit. steht die (Mit-)Ursächlichkeit der Verkehrswidrigkeit des’ Angeklagten für den Unfall und seine Folgen’ fast, ohne daß Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, was bei einen anderen Sachhergang geschehen wäre, also etwa dann, wenn sich Sch» dem Fahrenden Lastzug des xD von hinten genähert hätte vgl. Uca. BGHSt 10, 369, 370; BGH vBS 22, 351, 354).

b) Die Ursächlichkeit ist auf urund der Feststellungen des Landgerichts auch dann zu bejahen, wenn Schw; wie es die sevision für möglich hält, "nicht voll", sondern nur mit der rechten Seite seines Wagens auf den Sattelschienper des Angeklagten aufgefahren sein sollte (worüber im angefochtenen Urteil nichts Näheres festgestellt ist). Die Kevision meint, ein solcher Verlauf spreche dafür, daß der Unfall lediglich durch die alkoholbedingte Unfähigkeit Schiemanns, den beim, "überholen". einzuhaltenden Seitenabstand richtig einzuschätzen, nicht durch das Halten des Angeklagten an der Unfallstelle, verursacht wurde. Selbst wenn aber jas Auffahren Schu nicht darauf zurückzuführ en wäre, daß er den Lastzug. ües Angeklagten "tin der Dunkelheit bei Nieselwetter" zu spät erkannte, sondern darauf, daß er den Seitenabstand zu dem vorschriftswidrig abgestellten lastzug falsch bemaß, wäre der Unfall nach der rechtlich bedenkenfreien Überzeugung des Landgerichts nicht eingetreten, wenn der Angeklagte seinen bastzug nicht an verbotener Stelle der Bundesstraße abgestellt hätte.

ce) Zu Unrecht wirft die devision den Landgericht vor, es habe verkannt, daß "die strafrechtlich erhebliche Kausa- ‚.ität eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Unfall erst mit dem Eintritt der kritischen Verkehrelage, die une mittelbar zu dem schädlichen Erfolg (Unfall) führt, beginnt" (vgl. OLG Stuttgart. in uw 1959, 351 gegen oL6 Karlsruhe in NW 1958, 430). 2 |

"Kritische Verkehrslage" in diesen Sinn war hier der Augenblick, in dem sich der Personenkraftwagen des Sch» der späteren Unfallsteile näherte. Zu dieser Zeit war dort verbotswidrig der Lastzug des Angeklagten abgestellt. Hätte er nicht dort gestanden, so wäre Schge an dieser Stelle und zu dieser Zeit nicht auf den Lastzug aufgefahren. Danit sind die Voraussetzungen erfüllt, die das Oberiandesgericht

Stuttgart aaO und auch der Bundesgerichtshof (Urteil des erkennenden Senats VRS 23, 369, 370; vgl. auch BGH YVRS 20, 129, 131, besprochen in DAR 1961 8. 66 unter II 3) an den Nachweis der Unfallursächlichkeit eines verkehrswiärigen Verhaltens stellt, zweifelsfrei erfüllt.

2. Fehl geht auch der Einwand der Revision, der Tod der Kontoristin 7) und die Körperverletzung des Sch seien für den Angeklagten unvorkersehbar gevwe- | sen, weil dieser nach dem im Verkehrsrecht anerkannten Vertrauensgrundsatz nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß ein Verkehrsteilnehmer im Zustand hochgradiger Alkoholbeeinflussung die Bundesstraße befahren und infolge seiner Verkehrsunt üchtigkeit auf den mit ordnungsmäßig brennenden Schlußleuchten abgestellten Lastzug auffahren werde, Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte gerade voraussehen konnte, ein angetrunkener Kraftfahrer könne auf sei- ; nen Lastzug auffahren. Es genügt, daß er voraussehen konn- Be te (und mußte), irgendein Verkehrsteilnehmer könne auffahren. Das ist, wie sich schon aus der vom Gesetzgeber aner- E kannten Notwendigkeit. der Verbotsvorschrift des § 16 Abs. a StVO ergibt (vel. dazu die Begrlindung zur Verordnung vom 7. Juli ‚1960, abgedruckt bei Floegel/Hartung, 13.Aufl. 1961, Anm. 3 k, Räz. 20 zu § 16 8:70 5, 511), allgemein, besonders aber unter den vom Landgericht festgestellten Fahrverhältnissen - Dunkelheit, Nieselwetter - zu bejahen. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß bei Dunkelheit auch nüchterne Kraftfahrer. Gefahr laufen, auf ein auf der Fahrbahn abgestelltes Fahrzeug aufzufahren, sei es, daß sie das Hindernis infolge Unaufmerksamkeit zu spät erkennen oder mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und deshalb nicht mehr ° rechtzeitig halten oder ausweichen können, sei es, daß sie

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sie Schlußleuchten des voraus befindlichen Fahrzeugs zwar " an sich rechtzeitig erkennen, diese aber. irrigerweise für die Lichter eines fahrenden Fahrzeugs halten und deshalb den Brems- oder Ausweichvorgang verspätet einleiten.

Die vorstehend vertretene und vom, Landgericht sei- ‚nem- Urteil ‚Zugrunde gelegte Auffassung, deckt sich nit der ‚schon vor der Einführung. des. '§ 16 Abs. 1a stvo vom Bundesgerichtshof: zum Parken. von "Lastzügen . auf. Bundesstraßen ent- . wickelten Bechtsprechung: So hat der VI, Zivilsenat in den Urteilen vom 1..Oktober 1957. (VRS 13, 413, 415) und von 21. Juni 1969 (VRS 19, 170) ausgeführt, es sei eine allge- „mein bekannte Erfahrungstatsache, daß in der Dunkelheit hultende Fahrzeuge, insbesondere lastzüge, ‚auch bei ord- ' nungsmäßiger Beleuchtung auf Straßen mit schnellen Durch- „ gangsverkehr wie Bundesstraßen immer wieder. die Ursache schwerer Verkehrsunfälle seien, und: Angesichts ‘der Häufigkeit derartiger unfälle komme dem (damaligen) Beklagten auch der Vertrauensgrundsatz nicht ‚zugute; dieser" besage- “nicht, daß man sich stets auf eine den Verkehrsregeln entsprechende Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer verlassen ‚dürfe, sondern nur, daß man auf das Unterbleiben ‚solcher Verkehrswidrigkeiten. vertrauen dürfe, mit "denen zu rechnen bei verständiger Würdigung aller Sustände kein Anlaß be-- steht. oo

im übrigen durfte her Angeklagte entgegen der Mei- ‚aung der Revision auch nicht schlechthin darauf vertrauen, es würden sich nur niichterne kraftfahrer auf der von ihm befahrenen Bundesstraße bewogen (wei. Bi Yas En 199, 201, 202).

Der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen ÜUrteils ist zu entnehmen, daß der Angeklagte keine besonde-

ren Sicherungslampen oder sonstigen Warneinrichtungen iu Sinne der genannten lechtsprechung auf der Fahrbahn aufgestellt hat (vgl. dazu BGH VRS 18, 60 und 220 = IM Nr. 2 und 3 zu § 53 StV20; BGHSt 16, 89 = VRS 21, 234 = IM Nr. 1 3 53 a StV20; ferner BGH VRS 17, 424, 426). Das Landgericht hat hieraus einen besonderen Schuldvorwurf nicht hergeleitet. Dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Andererscits hat die Strafkemner in dem verbotenen Abstellen des Lastzugs auf der Bundesstraße auch einen Verstoß gegen § 1 StVO gesehen. Das ist rechtlich bedenkenfrei, weil 3 16 Abs, 1 a StVO einen bestimmten Gefährdungs- oder Verletzungserfolg, wie er hier eingetreten ist, nicht voraussetzt (vgl. BGHSt 4, 188 = VRS 5,388).

3. Die Kevision nimmt für den Angeklagten ein Handeln im "übergesetzlichen Notstand" in Anspruch. Der Angeklagte sei, so trägt sie vor, kurz vor dem Srreichen der Unfallstelle von einer ‚plötzlichen Müdigkeit und Übelkeit befallen worden, die ihm das: ‚verkehrsgerechte Weiterfahren unmöglich gemacht habe;. er "habe deshalb nur die \jahl PAYS En schen einem Verstoß gegen g '16 Abe: 1 a Sstvo und einem Verschen gegen § 315 a Abss ı Nr. 3 StGB gehabt, ‚das die Ge=-

fahr der Tötung mehrerer Menschen. ait sich gebracht hätte. Das verbotswidrige Parken auf der. Bundesstraße sei das gcringere Übel gewesen. Zu Unrecht. habe die Strafkammer die Zubilligung eines übergesetzlichen Notstandes mit der Besründung abgelehnt, daß. der ‚Angeklagte kurz vor und kurz nach der Unfallstelle den lastzug gefahrlos hätte abstellen können; denn kurz "vorher = in Bad Zwischenahn “ habe er noch. keine Müdigkeit und Übelkeit verspürt, und die spätere Parkmöglichkeit sei ihm nicht bekannt gewesen.

Auch diese Rüge hat keinen äÄrfolg. Daß der Angı- klagte plötzlich von Übelkeit befallen worden sei, ist

eine neue Tatsachenbehauptung, die im Kevisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann (§ 337 Stpo). Hinsichtlich der Müdigkeit vertrat das Landgericht mit Recht die Ansicht, anß der Angeklagte durch Einlegen rechtzeitiger Fahrtpausen eıner plötzlich einsetzenden Ermüdung hätte vorbeugen können und müssen, da bei Überlanäfahrten bei Nacht immer mit Ernmü-Aungserscheinungen zu rechnen ist, Der Angeklagte hatte die Fahrt in Deu zu ischen 16. 30 und 17 Uhr angetreten, war nach EB gefahren, hatte dort Treibstoff übernommen und var daan zur Fahrt. nach BD) aufgebrochen. An der spüäteren Unfallstelle war. er kurz nach 23 Uhr angelangt. Er hatte demnach schon mehrere Stunden am Steuer gesessen und noch eine weite Nachtfahrt vor sich. Hätte der Angeklagte rechtzeitige Fahrtpausen eingelest,. so würde er nicht so unvernittelt von der dlidigkeit übermannt worden sein, daß er nicht einmal mehr imstande war, den nächsten Parkplatz aufzusuchen.

Die in. diesen Zusammenhang vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte hätte kurz vor der späteren Unfallstelle in a und. 50 m hinter der Unfallstelle parken können, ist nicht in dem von ‚der Revision verstandenen Sinne einer schuldhaften Nichtbenutzung dem Angeklagten bekannter rarkuögli chkeiten, sondern als ‚bloße. Feststellung zu verstehen, daß hinreichend Parkplätze. vorhanden waren. Daß aber einen Fahrer in aller ‚Regel zugumuten ist, zum Zwecke des Schlafens bis zur nächsten Ortschaft öder bis zu einen geeigneten Abstellplatz weiterzufahren, hat der Bundesgerichtshof schon in dem: bereite angeführten . rteil YRS| 23. 413 15) ausge» führt. a

4. Die Kkevision beruft. sich schließlich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten. Wie im angefochtenen Urteil festgestellt, sei der Angeklagte erst am 7. April 1961 aus der Ostzone in die Bundesrepublik sckom-

men. Da es in der Ostzone eine vergleichbare Vorschrift nicht scbe, habe er das Parkverbot auf Bundesstraßen nicht gekannt v..d nicht kennen können. Die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte sich mit der ihm von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Textausgabe der Straßenverkehrsordnung vom Jahre 1958, die den § 16 Abs. 1 a noch nicht enthalten habe, nicht habe zufriedengeben dürfen, sei nicht zu halten. Daß der Angeklagte keine weiteren Erkundigungen eingezogen habe, könnte ihu, so meint die Kevision, nur dann als Nachlässigkeit zur iast gelegt werden, wenn sich ihm der Verdacht aufgedrängt hätte, daß der ihm von der Arbeitgeberin vorgelegte Text nicht den neuesten Stand der yösetzlichen Regelung wiedergebe. Das aber könne von: ihm als rechtlich nicht geschulten Kraftfahrer nicht vorausgesetzt werden.

Auch dieser Einwand geht im Ergebnis fehl. Die Kechtsprechung hat dem Kraftfahrer von jeher die Berufung auf die Unkenntnis wesentlicher Verkehrsvorschriften in aller Regel versagt und von ihm gefordert, daß er sich auch über Neuregelungen. im Straßenverkehr auf dem laufenden hält (u.a. BEH VRS 5, 82, 83 und 388, 390; 15, 40l,. 402; 016 Hann in VBS 7, 138, 141; OLG Braunschweig in VRS 10, 387, 391). Indes kann dahingestellt bleiben, ob im. vorliegenden Fall der erwähnten Ansicht des Landgerichts beizutreten ist. Denn die Erkenntnis, daß er unter den festgestellten Umständen nicht an der Unfallstelle parken urfte, mußte sich dem Angeklagten gerüdezu aufdrängen. Es war dunkel und außerdem nieselte es, so daß die Sicht erheblich beeinträchtigt war. Der abgestellte Lastzug nahn mit seiner Breite von 2.48 m unter Berücksichtigung eines auch nur schmalen Sicherheitsabstandes vom äußersten rechten Fahrbahnrand mindestens ein Drittel der gesamten Fahrbahnbreite (von 8.10 m) ein. Er war nicht

durch die Aufstellung von Sicherungsleuchten oder anderen

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Warneinrichtungen auf der Fahrbahn gesichert, wie es § 23 Abs. 2 StVO i.Verb.m. § 53 a Abs. 1 StVZO vorschreibt. Die Ladung bestand aus Treibstoff, war also besonders gefährlich. Daß der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht imstande gewesen wäre, aus diesen ihn bekannten Umständen den Schluß zu ziehen, daß er seinen Lastzug nicht so, wie geschehen, auf einer Bundesstraße abstellen durfte, um eine Schlafpause einzulegen, ist bei dieser Sachiage schlechthin ausgeschlossen. Der Angeklagte ist von Beruf Kraftfahrer, hat eine lange Fahrerfehrung

und führte nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik zunächst einen Omnibus und dann Lastzüge. Daß das längere nächtliche Abstellen eines breiten Lastzugs auf einer viel und schnell befahrenen Straße, wie einer Bundesstraße, für nachfolgende Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahren-- quelle darstellt, drängt sich jedem £raftfahrer schon bei geringen Nachdenken auf. Das gilt verstärkt, wenn die Sicht durch die ungünstigen Wetterverhältnisse besonders beeinträchtigt ist, wie es hier infolge des Njeselwetters. der Fall war.

5. Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten: erkennen laßt, erweist sich die Revision als unbegründet. Dr

Ärumne 5 Martin Be Lang-Hinrichsen Flitner, Börtzler