Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 34 Achslast und Gesamtgewicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
| § 36 | (Bereifung und Laufflächen); |
| § 41 Absatz 11 | (Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m). |
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:
| § 35 | (Motorleistung); |
| § 41 Absatz 10 und 18 | (Auflaufbremse); |
| § 41 Absatz 15 und 18 | (Dauerbremse). |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:
| 1. | Einzelachslast | ||
| a) | Einzelachsen | 10,00 t | |
| b) | Einzelachsen (angetrieben) | 11,50 t; | |
| 2. | Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
| a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,50 t | |
| b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
| c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
| d) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, | 19,00 t | |
| 3. | Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast | ||
| a) | Achsabstand weniger als 1,0 m | 11,00 t | |
| b) | Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m | 16,00 t | |
| c) | Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m | 18,00 t | |
| d) | Achsabstand 1,8 m oder mehr | 20,00 t; | |
| 4. | Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast | ||
| a) | Achsabstände nicht mehr als 1,3 m | 21,00 t | |
| b) | Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m | 24,00 t. | |
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:
| 1. | Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen | ||
| a) | Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils | 18,00 t | |
| b) | Kraftomnibusse | 19,50 t; | |
| 2. | Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 – | ||
| a) | Kraftfahrzeuge | 25,00 t | |
| b) | Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d | 26,00 t | |
| c) | Anhänger | 24,00 t | |
| d) | Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind | 28,00 t; | |
| 3. | Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 – | ||
| a) | Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind | 32,00 t | |
| b) | Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als | 32,00 t; | |
| 4. | Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 3 | 32,00 t. | |
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-5a (5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:
| 1. | Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen | 28,00 t; | |
| 2. | Züge mit vier Achsen | ||
| zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger | 36,00 t; | ||
| 3. | zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger | ||
| a) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr | 36,00 t | |
| b) | bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist, | 38,00 t; | |
| 4. | andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen | ||
| a) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a | 35,00 t | |
| b) | mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b | 36,00 t; | |
| 5. | Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen | 40,00 t; | |
| 6. | Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38), die durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, einen ISO-Container von 40 Fuß befördert | 44,00 t. | |
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
| 28,00 t | (Absatz 6 Nummer 1), |
| 36,00 t | (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b), |
| 38,00 t | (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b), |
| 35,00 t | (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a), |
| 40,00 t | (Absatz 6 Nummer 5) oder |
| 44,00 t | (Absatz 6 Nummer 6), |
so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-10 (10) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/34?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
01.09.2023 in Kraft
§ 34 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2204)
BGBl. 2021 I S. 2204
-
18.05.2017 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
-
17.06.2016 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I 1463)
BGBl. 2016 I S. 1463
-
26.07.2013 Ausfertigung
§ 34 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2013 (BGBl. I 2803)
BGBl. 2013 I S. 2803
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.