Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 28 Tiere
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 20.01.2022 – 4 U 51/21Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 10.10.2023 – 7 U 3/23
- VGH Bayern, 15.04.2021 – 10 NE 20.2831Zitiert von 9
- OLG Celle, 23.01.2002 – 20 U 42/01Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.06.2001 – 11 D 113/99.AK
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 7/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 23.05.2025 – 1 A 176/23
- AG München, 11.04.2022 – 941 Cs 442 Js 190826/21
- BVerwG, 26.04.2018 – 3 C 5/16Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung; Aufwendungsersatz für FundtierZitiert von 1
19 Entscheidungen zu § 28 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/28#abs-1 (1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/28#abs-2 (2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden: