Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 39 Verkehrszeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
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| Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr |
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| Fußgänger | Reiter | Viehtrieb |
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| Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen |
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| Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
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| Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes – |
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| Gespannfuhrwerke |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
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| Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
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| Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
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| Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/39?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
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als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
§ 39 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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20.04.2020 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2016 I S. 2848
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15.09.2015 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2015 (BGBl. I 1573)
BGBl. 2015 I S. 1573
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22.10.2014 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I 1635)
BGBl. 2014 I S. 1635
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.