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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2848

BGBl. 2016 I S. 2848 · 7.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2848
                                              Erste Verordnung
                                  zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
                                             Vom 30. November 2016

  Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrs-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im
  einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch Artikel 1
  Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. No-
  vember 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundesministe-
  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und des

  § 6 Absatz 1 Nummer 5a, jeweils in Verbindung mit
  Absatz 2a, des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil
  zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
  stabe a des Gesetzes vom 28. November 2014
  (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 2a geändert durch
  Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom
  28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
  Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Stra-
  ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
  § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert
  durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes
  vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), in Ver-
  bindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektro-

  mobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898),
  das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam:

                        Artikel 1

  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013

(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Mo-
      fas“ die Wörter „und E-Bikes“ eingefügt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Kinder bis zum vollendeten achten Le-
       bensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten
       zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Geh-
       wege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn
       getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abwei-
       chend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten
       achten Lebensjahr auch diesen Radweg benut-
       zen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten
       Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson
       begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die
       Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit
       dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist

     insbesondere geeignet, wenn diese mindestens
     16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist beson-
     dere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerver-
     kehr darf weder gefährdet noch behindert wer-
     den. Soweit erforderlich, muss die Geschwindig-
     keit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
     Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die
     Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson
     absteigen.“

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf
  Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen
  für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren
  oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müs-
  sen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-
  und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken
  und dem unmittelbar rechts daneben liegenden
  Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse
  bilden.“
3. In § 39 Absatz 7 wird nach dem Sinnbild „Mofas“
   das folgende Sinnbild „E-Bikes“ eingefügt:

                  „

           Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
                  mit elektrischem Antrieb,
            der sich bei einer Geschwindigkeit
                   von mehr als 25 km/h
                    selbsttätig abschaltet
                        – E-Bikes –“.

4. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

        „(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
     gen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund
     der besonderen Umstände zwingend erforderlich

     ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeord-
     net werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs
     erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Ver-
     kehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht recht-
     zeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rech-
     nen muss. Insbesondere Beschränkungen und
     Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur ange-
     ordnet werden, wenn auf Grund der besonderen
     örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
     die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
     der in den vorstehenden Absätzen genannten
     Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht
     für die Anordnung von

     1. Schutzstreifen    für   den   Radverkehr    (Zei-
        chen 340),
     2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
BGBl. 2016, Seite 2849 — Originalseite als Abbildung
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3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ort-
   schaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zei-
   chen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb ge-
   schlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Ver-
   bindung mit Zeichen 295),
4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,

5. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach
   Absatz 1d,
6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwin-
   digkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zei-

   chen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen

   des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-
   und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrt-
   straßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Be-
   reich von an diesen Straßen gelegenen Kinder-
   gärten, Kindertagesstätten, allgemeinbilden-
   den Schulen, Förderschulen, Alten- und Pfle-
   geheimen oder Krankenhäusern.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder
Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1

                         Der Bundesrat hat zugestimmt.

                         Berlin, den 30. November 2016

                                       Der Bundesminister
                         f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                              A. Dobrindt

                              Die Bundesministerin

         Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder
         Abmilderung von erheblichen Auswirkungen ver-
         änderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Er-
         hebung der Maut nach dem Bundesfernstraßen-
         mautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3
         gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem
         Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig
         zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1
         oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
         festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.“

      b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-

         fügt:

            „(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrs-
         zeichen angeordnet werden, die zur Förderung
         der Elektromobilität nach dem Elektromobilitäts-
         gesetz getroffen werden dürfen.“

                                Artikel 2
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

t a l e I n f r a s t r u k t u r
               für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                               Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2848. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c37dafe16594b9bf….