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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2848
BGBl. 2016 I S. 2848 · 7.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 30. November 2016
Es verordnen auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im
einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch Artikel 1
Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und des
§ 6 Absatz 1 Nummer 5a, jeweils in Verbindung mit
Absatz 2a, des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil
zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 28. November 2014
(BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 2a geändert durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
§ 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes
vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Elektro-
mobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898),
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Mo-
fas“ die Wörter „und E-Bikes“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Le-
bensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten
zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Geh-
wege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn
getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abwei-
chend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten
achten Lebensjahr auch diesen Radweg benut-
zen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten
Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson
begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die
Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit
dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist
insbesondere geeignet, wenn diese mindestens
16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist beson-
dere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerver-
kehr darf weder gefährdet noch behindert wer-
den. Soweit erforderlich, muss die Geschwindig-
keit an den Fußgängerverkehr angepasst werden.
Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die
Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson
absteigen.“
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf
Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen
für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren
oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müs-
sen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-
und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken
und dem unmittelbar rechts daneben liegenden
Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse
bilden.“
3. In § 39 Absatz 7 wird nach dem Sinnbild „Mofas“
das folgende Sinnbild „E-Bikes“ eingefügt:
„
Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder
mit elektrischem Antrieb,
der sich bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 25 km/h
selbsttätig abschaltet
– E-Bikes –“.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
gen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund
der besonderen Umstände zwingend erforderlich
ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeord-
net werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs
erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Ver-
kehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht recht-
zeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rech-
nen muss. Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur ange-
ordnet werden, wenn auf Grund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
der in den vorstehenden Absätzen genannten
Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht
für die Anordnung von
1. Schutzstreifen für den Radverkehr (Zei-
chen 340),
2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),

3. Sonderwegen außerhalb geschlossener Ort-
schaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zei-
chen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb ge-
schlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Ver-
bindung mit Zeichen 295),
4. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach
Absatz 1d,
6. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwin-
digkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zei-
chen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen
des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrt-
straßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Be-
reich von an diesen Straßen gelegenen Kinder-
gärten, Kindertagesstätten, allgemeinbilden-
den Schulen, Förderschulen, Alten- und Pfle-
geheimen oder Krankenhäusern.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder
Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder
Abmilderung von erheblichen Auswirkungen ver-
änderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Er-
hebung der Maut nach dem Bundesfernstraßen-
mautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3
gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem
Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig
zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1
oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.“
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
fügt:
„(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrs-
zeichen angeordnet werden, die zur Förderung
der Elektromobilität nach dem Elektromobilitäts-
gesetz getroffen werden dürfen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
t a l e I n f r a s t r u k t u r
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2848. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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