Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 8 Ausnahmen
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2021 I S. 3108
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2020 I S. 1653
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.