Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 64 Gemeinsame Vorschriften
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/64#abs-1 (1) Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
Enthält das Fahreignungsregister oder das Zentrale Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2 genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/64#abs-2 (2) Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/64#abs-3 (3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 64 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Kassel, 05.10.2022 – 450 C 2595/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. I S. 3091
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3313)
BGBl. I S. 3313
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.