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Artikel 3 · BT-Drs. 16/9236 · S. 17

Zu Artikel 3 (§ 52 Abs. 2 StVG)

Zu Artikel 3 (§ 52 Abs. 2 StVG)
Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt.
Die Bundesregierung hält es aus Gründen der Verkehrs-
sicherheit für notwendig, dass – neben den auch weiterhin
zuständigen Polizeibehörden der Länder – auch das Bundes-
amt für Güterverkehr (BAG) die Fahrerlaubnis überprüfen
darf. Eine Kompetenzübertragung von den Ländern auf den
Bund erfolgt nicht, da die Kontrollbefugnis des BAG ledig-
lich ergänzend zu den Kontrollbefugnissen der Länder hinzu
tritt.
Das BAG kann sich zwar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GüKG den
Führerschein aushändigen lassen; dies darf aber nur zur
Durchführung der Aufgaben erfolgen, die in § 11 Abs. 2
GüKG genannt sind. Die Kontrolle der Fahrerlaubnis ist aber
in dem Katalog der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG bisher
nicht genannt.
Zudem ergeben sich durch den in Artikel 3 vorgesehenen
automatisierten Abruf von Daten aus dem Fahrerlaubnis-
register erhebliche Synergieeffekte bei den Kontrollen so-
wohl für das BAG, die Polizei der Länder als auch für die
Unternehmen und die beteiligten Fahrer: Haben Kontroll-
kräfte des BAG heute Zweifel, ob ein Fahrer in Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis ist, müssen sie die Polizeien der Län-
der hinzuziehen, die dann eine Abfrage beim Fahrerlaubnis-
register des Kraftfahrt-Bundesamtes vornehmen können.
Dadurch werden Kontrollen zeitlich unnötig ausgedehnt und
erhebliche Personalkapazitäten sowohl beim BAG, den Poli-
zeien der Länder und bei den Unternehmen gebunden.
Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, dass die er-
gänzende Überwachung der Lkw-Fahrverbote durch das
BAG der besseren Durchsetzung dieser Verbote dient, ohne
in die Kompetenzen der Länder einzugreifen.
Zu Nummer 6

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Herkunft

BT-Drs. 16/9236, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.805–55.489 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 153f58d3582e499b….

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