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Artikel 3 · BT-Drs. 16/9236 · S. 17
Zu Artikel 3 (§ 52 Abs. 2 StVG)
Zu Artikel 3 (§ 52 Abs. 2 StVG) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hält es aus Gründen der Verkehrs- sicherheit für notwendig, dass – neben den auch weiterhin zuständigen Polizeibehörden der Länder – auch das Bundes- amt für Güterverkehr (BAG) die Fahrerlaubnis überprüfen darf. Eine Kompetenzübertragung von den Ländern auf den Bund erfolgt nicht, da die Kontrollbefugnis des BAG ledig- lich ergänzend zu den Kontrollbefugnissen der Länder hinzu tritt. Das BAG kann sich zwar nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GüKG den Führerschein aushändigen lassen; dies darf aber nur zur Durchführung der Aufgaben erfolgen, die in § 11 Abs. 2 GüKG genannt sind. Die Kontrolle der Fahrerlaubnis ist aber in dem Katalog der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 GüKG bisher nicht genannt. Zudem ergeben sich durch den in Artikel 3 vorgesehenen automatisierten Abruf von Daten aus dem Fahrerlaubnis- register erhebliche Synergieeffekte bei den Kontrollen so- wohl für das BAG, die Polizei der Länder als auch für die Unternehmen und die beteiligten Fahrer: Haben Kontroll- kräfte des BAG heute Zweifel, ob ein Fahrer in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, müssen sie die Polizeien der Län- der hinzuziehen, die dann eine Abfrage beim Fahrerlaubnis- register des Kraftfahrt-Bundesamtes vornehmen können. Dadurch werden Kontrollen zeitlich unnötig ausgedehnt und erhebliche Personalkapazitäten sowohl beim BAG, den Poli- zeien der Länder und bei den Unternehmen gebunden. Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, dass die er- gänzende Überwachung der Lkw-Fahrverbote durch das BAG der besseren Durchsetzung dieser Verbote dient, ohne in die Kompetenzen der Länder einzugreifen. Zu Nummer 6
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BT-Drs. 16/9236, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 53.805–55.489 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 153f58d3582e499b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP