Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2024 Ausfertigung
§ 24c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266)
BGBl. 2024 I Nr. 266
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