Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen

VerkehrsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 19 § 20