Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 24b aufgehoben durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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19.07.2007 Ausfertigung
§ 24b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I 1460)
BGBl. 2007 I S. 1460
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.