Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 22 Kennzeichenmissbrauch
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in rechtswidriger Absicht
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 22 StVG →
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Nach Gewicht
- BGH, 31.01.1962 – 4 StR 340/61
- OLG München, 22.03.2019 – 4 OLG 14 Ss 322/18
- LG Verden (Aller), 03.05.2012 – 1 Qs 36/12
- BVerfG, 09.07.1963 – 1 BvL 15/60StVG § 6 a Abs. 2 Satz 1 erste Alternative (i. d. F. vom 16. Juli 1957, BGBl. I S. 710) ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar (GG Art. 3 Abs. 1)
- AG Altenburg, 21.04.2017 – 620 Js 40861/16 2 Cs
- OLG Koblenz, 19.05.2016 – 2 OLG 4 Ss 158/15
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.12.2024 – 7 U 132/23
- LG Münster, 17.03.2024 – 14 NBs 2/24
- BGH, 15.12.2022 – 3 StR 245/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2025 in Kraft
§ 22 geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.