Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/19a#abs-1 (1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/19a#abs-2 (2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer § 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/19a#abs-3 (3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs.
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Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2020 I S. 1653
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