Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 21.06.2013 – 1 L 136.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2022 – OVG 12 N 242/21
- EGMR, 28.03.2023 – 6091/16
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 – OVG 10 S 33.11Zitiert von 5
- BGH, 02.07.2019 – VI ZR 494/17Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in einer von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Studie: Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs; Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns; Person der ZeitgeschichteZitiert von 31
- VG Berlin, 24.10.2024 – 1 K 14.19
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2016 – OVG 12 N 42.15Zitiert von 2
- VG Berlin, 05.09.2012 – 1 K 381.11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 StUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/34#abs-1 (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/34#abs-2 (2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden.