Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 21.06.2013 – 1 L 136.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2022 – OVG 12 N 242/21
- BGH, 02.07.2019 – VI ZR 494/17Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in einer von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Studie: Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs; Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns; Person der ZeitgeschichteZitiert von 31
- EGMR, 28.03.2023 – 6091/16
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 – 1 S 509/13Reichweite des presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf Bekanntgabe der Namen von Verfahrensbeteiligten eines Strafverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2011 – OVG 10 S 33.11Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 02.12.2016 – 2-03 O 81/15
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 – OVG 12 L 49.15Zitiert von 4
- VG Berlin, 28.08.2015 – 2 M 427.15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32#abs-1 (1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32#abs-2 (2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32#abs-3 (3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.