Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 33 Verfahren

Stand: 23.10.2021

Bund3 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33#abs-1 (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form Einsicht in Unterlagen genommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33#abs-2 (2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33#abs-3 (3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33#abs-4 (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/33#abs-5 (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unterlagen ist nicht zulässig.

§ 32a § 34