Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 32a Benachrichtigung

Stand: 23.10.2021

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32a#abs-1 (1) Sollen Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Das Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Absatz 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32a#abs-2 (2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

§ 32 § 33