Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 32a Benachrichtigung
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 28.08.2015 – 2 M 427.15Zitiert von 3
- VG Berlin, 24.10.2024 – 1 K 14.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 – OVG 12 L 49.15Zitiert von 4
- BGH, 02.07.2019 – VI ZR 494/17Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in einer von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Studie: Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs; Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns; Person der ZeitgeschichteZitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32a#abs-1 (1) Sollen Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Das Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Absatz 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/32a#abs-2 (2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.