Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 38 Landesbeauftragte

Stand: 23.10.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/38#abs-1 (1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/38#abs-2 (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluss der Verfahren nach § 12 erstrecken.

§ 37a § 39