Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 05.09.2012 – 1 K 381.11Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 – 1 L 70/11Zitiert von 3
- VG Meiningen, 24.09.2024 – 8 K 362/23 Me
- KG, 22.05.2017 – 4 Ws 47 - 48/17 REHA, 4 Ws 47/17 REHA, 4 Ws 48/17 REHA
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 – OVG 12 N 85.12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/12#abs-1 (1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Der Antragsteller hat durch eine behördliche oder notarielle Bestätigung seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Zum Nachweis der Identität dient insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder die Übersendung einer amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser Dokumente. Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen herausgegeben
Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen. Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Das Bundesarchiv kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/12#abs-2 (2) Auskünfte werden vom Bundesarchiv schriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Auskunft angemessen ist. Die Entscheidung trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/12#abs-3 (3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/12#abs-4 (4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate gewährt. Enthalten Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über den Antragsteller auch solche über andere Betroffene oder Dritte, wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
Im Übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. Die Einsichtnahme erfolgt an allen Standorten oder in digitaler Form.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/12#abs-5 (5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgegeben, in denen die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/12#abs-6 (6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c). Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der Auswertung der Unterlagen dienen und in denen personenbezogene Informationen über den Antragsteller enthalten sind.