Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Beschluss vom 03.01.1957 – 4 StR 410/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
e Ist ein Zeuge nicht genügend entschuldigt,
Für das Nachschlagewerk:
Für die Amtliche Sammlung:
Gesetz;
2242 098
StPO § 51
Rechtssatz:e Ist ein Zeuge nicht genügend entschuldigt,
Aktenzeichen;
Urteil des BGH
so muß er trotz der Möglichkeit, daß er nachträglich genügend entschuldigt wird, in die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten spätestens dann verurteilt werden, wenn die Hauptsache zur Entscheidung reif ist.
vom 3. Januar 1957 LG Paderborn
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ım Namen des Vo:ke
In der Sirsfsache
den landwirtschaftlichen Arbeiter Karl-Heinz
K aus H A geboren em 1935 in Q R am f \
gegen 1.
2, den Melker Gustav R aus mr 1914 in N
Kreis W eboren 7
3, den Landarbeiter Manfred Sohn aus Germete/Kreis Warburg, geboren am 13. April 1934 in Ferdinandshorst/ Kreis Prenzlau (Oberschlesien),
wegen Meineides und falscher uneidlicher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I, Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 17. Juli 1956 in der Kostenentscheidung wie folgt geändert:
Die Kosten des Verfahrens fallen den Angeklagten zur Last, soweit sie nicht durch Beschluß des ‚Landgerichts vom 31, August 1956 dem Zeugen Karl-Heinz KW auferlegt worden sind.
II. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
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Die Strafkammer hat die Angeklagten Sp und Rem diesen Meineids, den Angeklagten Keil wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Sie hat ihnen die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt.
Das Urteil ist erganger, nachdem ein frünsrer, auf den 22 5.1956 anberaumter Hauptverhandlungstermin hatte vertagt werden müssen, weil der als Zeuge ordnungsmäßig geladene Karl Heinz Kb unentschuldigt ausgeblieben war. -
Gegen das Urteil hatten die Angeklagten ursprünglich unbeschränkt Revision eingelegt und die Sachrüge erhoben, insbesondere geltend gemacht, daß die Kosten, die durch das Ausbleiben Ks im Termin vom 22. Mai 1956 entstanden sind, ihm hätten auferlegt werden müssen.
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Infolge dieser Rüge hat die Strafkammer den Zeugen durch Beschluß vom 3i. August 1956 in die durch sein Zusbleiben im Termin vom 22. Mai 1956 entstandenen Kosten verurteilt, Daraufhin hat der Verteidiger die Revisionen der Angeklagte: auf die Kostenentscheidung der Strafkammer beschränkt, Hierin liegt eine teilweise und wirksame Zurücknahme des ursprünglich unbeschränkten Rechtsmittels. Die Beschränkung ist zulässig. Denn gegen die Kostenentscheidung stehen dem Angeklagten äle gleichen Rechtsmittel zur Verfügung. wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache (RGSt 46, 363 /3717 ):
Den Revisionen kann auch der sachliche Erfolg richt versagt bleiben,
Mit Recht beanstanden die Angeklagten, äaß das Urteil
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sie mit den gessmten Verfahrenskosten belastet. Die durch das Ausbleiben des Zeugen Kb entstandenen Kosten hätten ihnen nicht auferlegt werden dürfen. In sie hätte vieimehr der Zeuge verurteilt werden müssen. Das schreibt § 51 Abs 1 StPO ausdrücklich vor,
Allerdings hat die Strafkammer diese Pflicht des Zeugen durch einen nach den Urteil erlassenen Beschluß angeordnet. Damit aber ist die im Urteil enthaltene: Kostenentscheidung nicht geändert worden. Dies wäre auch nicht zulässig gewesen. Denn zu ciner sachlichen, wenn auch au teilweisen Änderung eines Urteils ist das erkennende Gericht nicht befugt. Die Möglichkeit hierzu wird nur durch ein zulässiges Rechtsmittel dem im Rechtszug übergeordneten Gericht eröffnet. Deshalb kann der Revision der Erfolg auch nicht durch den Hinweis darauf streitig gemacht werden, die Angeklagten seien durch das Urteil infolge des späteren Beschlusses nach § 51 StPO nicht beschwert. Denn die Gefahr, die ihnen aus dem sie zu Unrecht belastenden Kostenausspruch des etwa rechtskräftig werdenden Urteils erwüchse, ist durch jenen späteren Beschluß nicht mit Si- % cherheit beseitigt. Das Urteil wäre vielmehr im Falle seiner $ Rechtskraft auch in der Kostenentscheidung Vollstreckungs- N titel gegen sie..Es bestünde deshalb die Gefahr, daß aus der Kostenentscheidung gegen die Angeklagten vollstreckt
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Dieser sie beschwerende Mangel. des Urteils hätte nur vermieden werden können, wenn die Strafkammer svätestens mit der Entscheidung in der Hauptsache auch den die Kostenpflicht des Zeugen Kb anoränenden Beschluß erlassen hätte. Dann hätte sie in ihrem Urteil bei der Kostenentschei-% dung die Angeklagten von der Pflicht zur Kostentragung insoweit freistellen können und müssen, als die Kosten dem
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Zeugen Qurch Beschluß auferleg worden wären Dis Voraussetzungen für einen solchen Beschluß lagen im Zeitpunkt des Urveiiserlasses vor. Die Strafkammer hätte ihn daher spätestens zugleich mit dem Urteil erlassen müssen. Nach dem Wortlaut des § 51 Abs ı Satz i StPO setzt der Ordnungsstrafbeschluß lediglich voraus, daß der Zeuge ordnungsmäßig geladen ist und im Termin nicht erscteint. Nur wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist, hat die Verurteilung zu untertieiben ( § 51 Abs 2 Satz i 2320)!. Schon aus dem Wortlaut und der Gedankenfolge dieser Regelung erhellt der Wille des Gesetzes. daß die tloße Tatsache des Ausbleibens eines ordnungsmäßig geladenen Zeugen seine Verurteilung nach sich zieht. Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht für die inhaltlich gleichen Bestimmungen
der $$ *80, 381 ZPO in RGZ 54, 430 /4327 ausgesprochen-
Die bloße Möglichkeit, daß der Zeuge später genügend entschuldigt werden wird, rechtfertigt es jedenfalls dann nicht, von seiner Verurteilung in die durch sein Aushieiben verursachten Kosten abzusehen, wenn die Hauptsache zur Entsckeiäung reif ist und es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt. Denn dann muß dieser, wenn und weil ein die Kostenpflicht des ausgebliebenen Zeugen nach § 5i Abs 1 Satz 1 anordnender Beschluß unterblieben ist, zugleich zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verurteilt werden. Eine solche Kostenentscheidung würde ihn aber, wie ausgeführt, unter Verletzung des § 51 Abs 1 Satz 1 zu Unrecht belasten. Ebenso wäre es ein ungerechtfertigter Nachteil für den Angeklagten, wenn sein sachiich gebotener Freispruch nur deshalb verzögert wurde, um dem ausgebliebenen Zeugen Gelegenheit zu nachträglicher Entschuldigung zu geben.
Der sich aus dieser Handhabung für den Zeugen, der nachträglich genügend entschuldigt wird, ergebende Nachteil ist unschädlich; denn die gegen ihn getroffene Anordnung muß wieder aufgehoben werden (§ 51 Abs 2 Satz 2), Deshalb beschwert ihn anders als den im Widerspruch zu 8 51 Abs 1 Satz 1 zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verurteilten Angeklagten ein seine begrenzte Kostenpflicht anordnender Beschluß auch dann nicht, wenn die im Urteilssatz zum Nachteil des verurteilten Angeklagten oder der Landeskasse ergangene Kostenentscheidung diese durch Hinweis auf jenen Beschluß von der Pflicht zur Kostentragung
. insoweit freistellt, Grundlage für die Festsetzung der den
Zeugen treffenden Kosten ist nämlich auch dann nicht das Urteil, mag es auch in seiner Kostenentscheidung auf den die Kostenpflicht des Zeugen anoränenden Beschluß Bezug nehmen, sondern allein dieser Beschluß, der gesondert von Urteil erlassen werden muß. Dabei ist die jeweils letzte gemäß § 51 StPO erlassene Entscheidung maßgebend.
Das angefochtene Urteil mußte daher im Kostenaus-
verletzung nicht betroffen sind, bedarf es keiner Zurück-
„verweisung der Sache. Dev Senat selbst kann vielmehr in
entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO die Kostenentscheidung der Strafkammer abändern.
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Da die Ruchtsmittel, soweit sie aufrecht erhaiten sind vollen Erfolg hahen. failen die Kosten der Revisionen der Landeskasse zur Last (§ 473 StPO) Daraus ergibt sich, daß jeder Angeklagte Jie Kosten seines Rechtsnitiels, soweit es zurückgenomnen und nicht mehr Gegenstanä der Fntscheidung ist, selbst zu tragen hat.
Rotberg Krumme Dr. Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen