Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

Stand: 10.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/496#abs-1 (1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/496#abs-2 (2) Dabei sind

1.
die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und
2.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/496#abs-3 (3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts.

§ 495 § 497