# § 490 StPO — Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Strafprozeßordnung  
Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

- 1. die Bezeichnung des Dateisystems,

- 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,

- 3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,

- 4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

- 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

- 6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

- 7. Prüffristen und Speicherungsdauer.

Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.

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Zitiervorschlag: § 490 StPO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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