§ 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/483?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/483?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/483?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfolgt in einer Datei der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.