§ 463c Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 01.02.2022 – 2 ARs 382/21Gerichtsstandsbestimmung in Strafvollstreckungssachen: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Vollstreckung einer EinziehungsanordnungZitiert von 3
1 Entscheidung zu § 463c StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/463c#abs-1 (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/463c#abs-2 (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/463c#abs-3 (3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/463c#abs-4 (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.