§ 131a Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 131a StPO →
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- BGH, 04.08.2009 – 5 StR 253/09Zitiert von 2
- BayObLG, 07.04.2025 – 203 StRR 93/25
- AG Kehl, 03.03.2015 – 3 Cs 206 Js 13333/14
- OLG Celle, 16.04.2009 – 2 VAs 3/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131a#abs-1 (1) Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten, soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung seiner Identität erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131a#abs-3 (3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131a#abs-4 (4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/131a#abs-5 (5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.