§ 406b Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 13.08.2009 – 13 T 33/09
- LG Osnabrück, 21.11.2018 – 1 Qs 60/18
- BGH, 17.09.2024 – 6 StR 438/24(Adhäsionsverfahren: Tod des Adhäsionsklägers während des Revisionsverfahrens)
- BGH, 11.12.2018 – 5 StR 373/18Aufhebung und Zurückverweisung der Adhäsionsentscheidung durch das RevisionasgerichtZitiert von 17
- BGH, 23.01.2008 – 5 StR 553/07
- LG Münster, 06.11.2023 – 21 KLs-540 Js 745/23-7/23
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 31.01.2023 – 111 Ks 10/22
- LG Braunschweig, 30.09.2011 – 6 KLs 19/11
- LG Stuttgart, 05.04.2004 – 6 KLs 183 Js 75705/03
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