§ 406b Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 13.08.2009 – 13 T 33/09
- LG Osnabrück, 21.11.2018 – 1 Qs 60/18
- BGH, 17.09.2024 – 6 StR 438/24(Adhäsionsverfahren: Tod des Adhäsionsklägers während des Revisionsverfahrens)
- BGH, 11.12.2018 – 5 StR 373/18Aufhebung und Zurückverweisung der Adhäsionsentscheidung durch das RevisionasgerichtZitiert von 16
- BGH, 23.01.2008 – 5 StR 553/07
- LG Münster, 06.11.2023 – 21 KLs-540 Js 745/23-7/23
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 31.01.2023 – 111 Ks 10/22
- LG Braunschweig, 30.09.2011 – 6 KLs 19/11
- LG Stuttgart, 05.04.2004 – 6 KLs 183 Js 75705/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 323, 731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Einwendungen, die den im Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind.