Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.11.1968 – 5 StR 393/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 089 5 StR_393/68
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Stanzer Lothar RW zu: ze, dort geboren an EB 19:1,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.November 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE au: En
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär (Em
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20.März 1968 werden
verworfen,
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
n
-3-
Gründe§
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, ist nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
Sarstedt -* Schmidt ‘ Siemer Schmitt Herrmann