Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 26.11.1968 – 5 StR 393/68

5. Strafsenat

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2108 089 5 StR_393/68

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Stanzer Lothar RW zu: ze, dort geboren an EB 19:1,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.November 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GE au: En

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär (Em

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20.März 1968 werden

verworfen,

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

n

-3-

Gründe§

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, ist nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.

2. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Vorschuß nach § 113 GKG nicht innerhalb der Frist des 379a Abs.1 StPO (vgl. Beschluß des Senats vom 22.0Oktober 1968) gezahlt hat (§§ 401 Abs.1, 379a Abs.3 StPO).

Sarstedt -* Schmidt ‘ Siemer Schmitt Herrmann