Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 20.05.1963 – 2 StR 303/63

2. Strafsenat

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kuf die kevision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt /hain von 28. zetruar 963 im Strafausspruch nit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückveiwiesen.

Die weitergehende kevision wird verworfen.

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Gründe§

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Durch Urteil vom 24. September 1959 hatte die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen jewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus (Einzelstrafen; fünf Jahre Zuchthaus für den Diebstahl, ein Jahr Zuchthaus für die andere Tat) verurteilt; außerdem hatte sie die Sicherungsverwahrung ausgesprochen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf zehn Jahre aberkannt, Am 25. März 1960 hatte der Bundesgerichtshof die Kkevision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Beschluß vom 30. Januar 1962 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Dichstahls angeordnet, Inzwischen war der Angeklagte durch Urteil vom 12. Januar ?962 wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung dazu unter Auflösung der ersten Gesamtstrafe und Ein-

beziehung der beiden kinzeistrafen zu einer neuen gesamtsirafe von sechs Jahren Zuchtnaus verurteilt worden; die Einzelstrafe für die Meuterei betrug ein Jahr Zuchthaus, es verblieb bei der Sicherungsverwanrung und der Ehrenstrafe. Nunmehr erging im

Wiederaufnahmeverfahren folgendes Urteil:

?t, Das Urteil der Kammer vom 24, September “959 wird aufgehoben, soweit es eine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Kückfall und den Ausspruch der Gesamtstrafe bezügl. des Angeklagten K „ sowie den Ausspruch der Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen ährenrechte enthält, ferner das Urteil der kammer in Sachen - 14 KLs 5/60 - vom 12. Januar 7962, soweit es die Bildung einer Gesamtstrafe enthält.

2. Der Angeklagte Kurt wird als gefährlicher üGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu

verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wird angeoränet,

Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.

3. Der Angeklagte trägst die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.

4. Auf die orkannte Strafe wird äie aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren zum Teil aufgehobenen Urteils der Kammer vom 24, Septenber 1959 erlittene Strafe angerechnet, soweit sie die Dauer von 2 Jahren übersteigt. Ferner verbleibt es bei der aufgrund des Urteils der Kammer vom 24. Beptember 1959, des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 25. März 1960 und des Urteils der Kammer in Sachen -— 14 kLs 5/60 - von 12. Januar 1962 angeordneten Anrechnung der Untersuchungshaft.

Der Angeklagte hat wieder kevision eingelegt. er beanstandet das Verfahren und rüst die Verletzung des sachlichen kechts. Das Kechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg:

Die Verfahrensrüge ist freilich verspätet und daher unzulässig; denn der sie begründende Schriftsatz des Verteidigers ist am 20. Mai 1963 beim Landgericht eingegangen, während das Urteil dem Angeklagten bereits am 4. Mai 1965, dem Verteidiger allerdings am 6. Mai 1965 zugestellt wurde; maßgebend ist aber die erste Zustellung. Die Küge hätte im übrigen auch sachlich keinen zurfolg haben können.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Kechtsfehler ergeben.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat es rechtsirrtümlich unterlassen, aus der neuen Strafe für den Diebstahl und den teiden früheren Strafen von je einem Jahr Zuchthaus eine neue Gesamtstrafe zu bilden, obwohl die Voraussetzungen dafür nach den §§ 74, 719 StGB gegeben waren.

Durch den die Wiederaufnahme anoränenden Beschluß vom 30. Jenuar 1962 wurde nicht bloß die Verurteilung wegen des Diebstahls und die dafür ausgesprochene £inzelstrafe, sondern auch die Gesamtstrafe aufgehoben; in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die erste vesamtstrafe von fünf Jahren sechs Monaten Zuchthaus im Urteil vom 12. Januar 1962 aufgelöst und eine zweite vesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet wurde.

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in der erneuten Hauptverhandlung hätte die Strafkammer deshalb außer über den Diebstahlsvorwurf über die neu festzusetzende Gesamtstraie befinden müssen (vgl. B&HSt '4, 85; KGSt 47, 66, 68).

Die Ansicht der Strafkammer, die beiden Strafen von je einem Jahr Zuchthaus seien inzwischen voll verbüßt, trifft nicht zu. Soweit der Angeklagte bis zur Rechtskraft des Wiederaufnahmebeschlusses vom 30. Januar 3962 unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft Strafe erlitt, handelte es sich um einen Teil der Gesamtstrafe und nicht um die Summe in ihr aufgegangener Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe besteht ihrem Wesen nach gerade nicht in einer Häufung verwirkter Einzelstrafen, sondern ist cine einzige und einheitliche Strafe; dabei haben die in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen jedenfalls im Hinblick auf die Vollstreckung ihre Bedeutung verloren (vgl. RGSt 25, 297, 307; 74, 387). Daran ändert sich in der vorliegenden Sache nichts aurch den nachträglichen Wegfall der 3esamtstrafe. Nach Eintritt der kechtskraft des Beschlusses vom 30, Januar 1962 hat der Angeklagte keine Strafhaft mehr verbüßt, sondern wurde wieder in Untersuchungshaft genommen

Da durch den aufgezeigten Mangel der Ausspruch der Strafe für den Diebstahl beeinflußt wurde, kann er nicht bestehen bleiben.

Den Vorschriften der §§ 375 Abs. 2 und 358 Abs. 2 StPO (Verbot der Schlechterstellung) ist dadurch zu entsprechen, daß kinzelstrafe und Ge-

samtstrafe nicht höher als ursprünglich ausfallen dürfen, außerdem nicht weniger Strafe für verbüßt erklärt und Untersuchungshaft angerechnet werden darf, als im angefochtenen Urteil geschehen ist.

Über die Sicherungsverwahrung und den Ehrverlust, die mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfielen, ist neu zu entscheiden»

Baldus Scharpenseel Mayr

Meyer Henning