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BGH Entscheidung vom 09.10.1958 – 4 StR 109/58

4. Strafsenat

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4 StR_109/58

ImNavnen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Berginvaliden Heinrich 2 EEM aus VeHHEEEEEm. geboren an . ED ED in DeiD-: A ..

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Stioefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen habenz

Bundesrichter Krumnme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seiberti Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Hengsberger

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. au» als Vertreter der Bundesanwaltschait,

Justizangestellter > ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Re cht erkannts'

-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. September 1957 mit den Peststellungen aufgehoben-

Die Sache wird zur neuen Verhanälung und Eni-

scheidüng, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

“ Ds

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtistrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision war verspätet eingelegt worden. Den Angeklagten ist jedoch auf seinen Antrag durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

Mit dem Rechtsmittel rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Verfahrensrüge ist begründet. Eines Eingehens auf die übrigen Rügen bedurfte es daher nicht.

Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß ihm nicht ein Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt worden sei. Er hatte es verabsäunt, rechtzeitig einen Antrag auf Verteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. I Nr. 2 StPO zu stellen, jedoch nachträglich hierum gebeten. Dieser Antrag is% durch Beschluß des Landgerichts vom 2. Februar 1957 abgelehnt worden, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2°84PO wegen der einfachen Sach- und Rechtslage nicht vorlägen.

Daß der Angeklagte keine Beschwerde gegen den Beschluß erhoben und in der Hauptverhandlung seinen Antrag aus § 140 Abs. 2 StPO nicht wiederholt hat, stellt keinen Verzicht au? die Bestellung eines Verteidigers dar (RGSt 67, 3135 BGH NW 1951, 205 Nr. 30). Der Vorsitzende war daher nicht von Seiner Pflicht befreit, die Frage der Beioränung eines Verteidigers auch im weiteren Verlauf des

Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH in IM Nr. 16 zu § 340 StPO). Eine solche Prüfung ist anscheinend auch deshalb unterblieben, weil der Vorsitzende unzutreffend annahn, dem durch die Ablehnung des Beiordnungsamtrages enthoben zu sein (vgl. auch BGHSt 3, 78. 81).

Bei seinen Erwägungen hat das Landgericht nicht alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt. j

Einmal handelt es sich um schwere Taten, da dem Angeklagten zwei fortgesetzte Unzuchtshandlungen wit zwei Kindern zur Last gelegt wurden. Auch die Sachlage war schwierig. Der Angeklagte hatte die ihm zur Last "gelegten Verfehlungen, äie mehrere Jahre, zum Teil sogar zehn bis zwölf Jahre, zurückliegen sollen, bestritten. Seine Überführung hing allein von der Glaubwürdigkeit zweier junger Mädchen ab. Die besondere Lagerung des Falles war in der sehr späten Änzeigeerstattung begründet. Die strafbaren Handlungen sollen 1945 bis 1947 und in den Jahren 1951 und 1952 begangen sein und gelangten erst 1956 zur Anzeige. Außerdem ist die Schwierigkeit der Sachlage für den Angeklagten daraus ersichtlich, daß zwei Sachverständigengutachien eingeholt worden sind, das eine über die Glaubwürdigkeit der Edelgard Stp. das andere über seinen eigenen Geistesgustand. Eine Stellungnahme zu diesen war für einen nicht sachkundigen Angeklagten nicht einfach. Hinzu kommt noch, daß es sich um einen alien, kranken Mann (geboren WED) handelt, der nach dem Akteninhelt ungewandt und in seinem Hörvermögen beeinträchtigt ist. (vgl. BGHSt 6, 199 ff).

Unter diesen Umständen wer eine Verteidigerbestel-

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lung gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Da das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann, mußte es aufgehoben werden.

Krumme Seibert Tang-Hinrichsen Dr.Hengsberger Flitner x