Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 23 Elektronische Aktenführung
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 3
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- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 21/03Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BGH, 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus: Zulässiger RechtswegZitiert von 10
- BAG, 14.12.2004 – 1 ABR 34/03Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23#abs-1 (1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/23#abs-3 (3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.