Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 1 Gebührentarif
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
Änderungsverlauf
-
01.09.2023 in Kraft
§ 1 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
-
22.03.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 382)
BGBl. 2019 I S. 382
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.