Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

GebOSt

§ 1 Gebührentarif

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

§ 2