Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Stand: 02.07.2021
Wird zitiert von 2
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- BGH, 13.02.2025 – 2 StR 419/23Einziehung im Strafverfahren: Bestimmung des Einziehungsgegenstands bei Vermischung legaler und illegaler VermögenswerteZitiert von 5
- KG, 26.07.2024 – 4 Ws 9/24, 4 Ws 9/24 - 161 AR 243/23
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Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.