§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 28.04.1970 – 1 BvR 690/65Verfassungsmäßigkeit des Straftatbestandes der Verletzung der Amtsverschwiegenheit (§ 353 b StGB) ; Verpflichtung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, bei Annahme eines verfassungswidrigen Handelns seiner Behörde vor Unterrichtung der Öffentlichkeit zunächst die in der institutionellen Ordnung des demokratischen Staates liegenden Abhilfemöglichkeiten auszuschöpfenZitiert von 10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/97b#abs-1 (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/97b#abs-2 (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.