§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
Stand: 01.01.2021
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- BGH, 02.04.1980 – 2 StR 817/79Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90c#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90c#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.