§ 322 Einziehung
Stand: 10.06.2019
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
eingezogen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 322 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 19.09.2000 – 11 L 2068/00Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.