§ 241 Bedrohung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/241?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/241?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 241 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.