Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 14.05.1962 – 5 StR 145/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 145/62 2162 005
Im Namen des Volkes
nn
In Jer Strufi;uche
den Schneider Alois 2 EEE ‚ ohn: festen Wohnsitz,
geboren en ED 1595 in u 3ayern),
zur Zeit in Untersuchungshuft, wegen Betruges im Rückf_11 un: Unterschlagung
hat der 5.Strafsenat Guss Zund.srurichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1962, an Ger tiil;rnommen habenz
Senatspräsident Surstudt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichtcr Schnidt Bundcsrichtcr Siemer Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Dichter, Oberstaatsanwalt beim Bund..e,srichtshof (n als Vertreter G4or Sunlusanwaltschaft, Bibliotheksinspcktorin ee als Urkundsbeuntin uer Gescnäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision Aus Anscklarten wird das Urteil des Landgerichts in 3.rlin vom 30.Novemver 1961
l. im Schuldspruch wuzen des Butrusstalles zum Nachteil B »
2. in allen Strufauss,rüchen mit den Festst.1l1lungen zufgchaoden,
Die weitergehende Kuvision wird verworfen.
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sachu zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückvcerwiesen.
- Von techts wogen -
Grundes
u won. — |
l. Was die Revision gcigin den Schuldsnruch in den Betrussfällen II a 9, 19 und 2O im einzelnen vorträgt, ist unbegründet. In ä.n v.idun zul.tzt genannten Fällen (SB una TED) kam v5 !em Anscklagten, wie das Urteil ausdrücklich feststullt, "darauf an, in den Besitz weiterer Räume zu gelangen, um diess an Wohnungsuchende gegen Vorauszahlungen vermicten zu können" (UA S.12). Er erstrebte also einen Vermögensvort.il. Dicser war ruchtswidrig, weil der Angeklagte keinen Anspruch darauf hatte, daß ihm die Räume ohne Bezahlung überlass.n wurden. Das geschah auch im F.lle Nr.II a 9 (Janke). Diese Leistung der Vırmieterin wolltc der Angeklagte ebenfalls verhalten, ohne dafür etwas zu bezahlen. Diese Absicht war auch hier die "Triebfeder seines Handelns" (UA 5.17).
In den übrigen Punkten, ausgenommen den Betrugsfall DEEEEEB (val.unten 2 b) hält der Schuldspruch der allgemeinen Sachrüge stand. Die Feststellungen sind nicht, wie die Revision sagt, zu summarisch, sondern tragen die Annahme des Betruges in 20 und der Unterschlagung in 4 Fällen.
2. Auf die verfahrens- und suchlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen die Strafen, insbesondere gegen die Anwendung des § 20a StGB, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Ve.urt.ilung des Anguklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbruchers schon aus folgenden Gründen keinen Bestand hat.
a) Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, ob es den § 20a Abs.1 oder Abs.2 StGB anwendet. Es findet aber die Nobjektiven Voraussetzungen diesur Vorschrift" (UA S.18) in den Verurteilungen vom 26, September 1951 wegen Rückfalldiebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und vom 18.Dezember 1953 wegen Beutrugcs und Unterschlagung zu zehn Monaten Gefängnis (UA S.5 Nr.19,20). Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer von § 204 Abs.1 StGB ausgeht.
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Sis hat dabei jedoch den § 20a Abs.3 StGB nicht beachtet. Danach komnt eine frühere Verurteilung "nicht in Betracht, wenn zwischen dım sintritt ihrur Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahru verstrichen sind", Das Urteil vom 18.Dezember 1953 muß alsbald rechtskräftig geworden sein, Denn der Ansuklagte verbüßte die Strafe bis zum 8.Auzust 1954 (UA 8.5). Div Zeit der Strafhaft wird nach § 20a Abs.5 Satz 5 StGB in die fünfjährige Frist nicht eingerechnet. Trotzdem war diese vor den Betrugsfällen II a 2-21 unl den 4 Unterschlagungen II b 1-4 abgelaufen. Denn dur Angcklagte hat den Betrug II a 53 erst am 30.0ktober und 24.Dezcomber 1959, die übrigen Betrügereien (II a 2, 4-21) und 3 Unterschlagungen (II b 2-4) sogar erst im Jahre 1960 verübt. Auch die Unterschlagung zum Nachteil 3urthold (II b 1) kamn er nicht lange vor dem 4.April 1960 beganzen haben (vgl.UA S.14 unten in Verbindung mit S,56 unten).
Für alle diese Tuten schcidut daher der § 20a Abs,l StGB selbst dann aus, wenn der noch zu erörternde Betrug zum Nachteil BEE (11 a 1) innerhalb der fünfjährigen Frist liegen sollte, Denn wenn mehrere ncue Taten zugleich abgeurtuilt werden, "ist für jede einzelne von ihnen zu prüfen, ob der Heranzichung der zwei früheren Verurtcilungen nicht die sogenannte Rückfallverjährung nach § 20a Abs.3 entgegensteht" (BGH 1 StR 4/51 vom 2.Wärz 1951 = IM Nr.2 zu StGB § 20a).
b) Was den Betrug zum Nuchtuil Berthold (II al) betrifft, so läßt sich dem Urt.il nicht entnehmen, wann der angeklagte von den äheleuten DEE, mit denen er seit 1955 bekannt ist, "mehrere Darlehen im Gesamtbetrage von rund 550 DM erhielt. Den Anzug des inzwischen verstorbenen Mannes scheint er von Frau SEP erst Ende des Jahres 1960 bekommen zu habın. Das UrtLil sagt zwar nicht, wenn DB gestorb.n ist, erwähnt aber, daß der Angeklagte den Anzug, den cr von vornherein zu Geld machen wollte, am 9.Dezember 1950 versetzte (UA S.6).
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Das Landgericht nimmt cine fortgesetzte .ändlung an, stellt aber den Gcesamtvorsatz des Anguklagten (BGHSt 1, 313,315) nicht ausreichend, sondern nur formelhaft fest (UA S.17). Das kann Jen Ang. kKlagten beschweren. Denn bei einer fortgesetzten Handlung würde es genügen, wenn ihr Beginn in der fünfjührigen Frist des § 20a Abs.3 StGB liegt (IK § 20a Anm.IY 2 b). Darum ist in diesem Falle auch der Schuldspruch mit den zusrunde licgenden Feststellungen aufzuheben.
Zu der beantragten Zurückverweisung dur Sache an eine andere Kammer sieht der Senat keinen hinreichenden Grund.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, die Feststullung.n über die Schuldsprüche, soweit sie bestehengeblicbea sind, in der neuen Verhandlung zu verlesen. Sie rauchen jedoch in den Gründen des neuen Urteils nicht wicderholt zu werden. Dort können sie als bekannt vorausgesutzt werden.
Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.2 StGB zu verurteilen ist. Diese Bestimmung schreibt die Strafschärfung nicht zwingend vor, sondern überläßt sie dem ürmessen dcs Tatrichters. Daß dieser sich dessen bewußt war, muß aus den Urteilsgründen hervorgehen.
Was bei der "Gesamtwürdisung der Taten" zu beachten ist, ergibt sich aus der Entscheidung BGH MDR 1957,562.
Sarstedt Koffka Schmidt
Sicmer Dr.Börker