Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 22 Geschäftsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22?asof=2023-04-20#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22?asof=2023-04-20#abs-2 (2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22?asof=2023-04-20#abs-3 (3) Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22?asof=2023-04-20#abs-4 (4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Vermögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die für die Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22?asof=2023-04-20#abs-5 (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22?asof=2023-04-20#abs-6 (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfevereins unverzüglich schriftlich zu berichten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/22?asof=2023-04-20#abs-7 (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 22 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.