Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 21 Vertreterversammlung

Stand: 01.09.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/21#abs-1 (1) An die Stelle der Mitgliederversammlung eines Lohnsteuerhilfevereins kann eine Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine ausreichende Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder gewährleistet ist. Die Vorschriften über Mitgliederversammlungen gelten für Vertreterversammlungen sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/21#abs-2 (2) Als Vertreter kann jedes Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört. Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.

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