Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 21 Aufzeichnungspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei Beginn seiner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Grund einer für diesen Zeitpunkt vorgenommenen Bestandsaufnahme seine Vermögenswerte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Vermögensübersicht zusammenzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind geordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensübersichten sind zehn Jahre aufzubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Aufbewahrung von Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen Unterlagen entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 21 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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