Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/147?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/147?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.

§ 114 § 116