Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115#abs-1 (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer, gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Steuerberaterkammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115#abs-2 (2) Der Vorstand der Steuerberaterkammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen der Einstellung zugestimmt hatte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115#abs-3 (3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/115#abs-4 (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 114 § 116