Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 01.08.2022
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1 Entscheidung zu § 147 StBerG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/147#abs-1 (1) Einem Mitglied der Steuerberaterkammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/147#abs-2 (2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.