Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/140?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/140?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 140 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 140 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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