Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Stand: 01.08.2022
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.