Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Stand: 01.08.2022

Bund

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 111c § 111e