Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 6 Mehrere Auftraggeber

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/6#abs-1 (1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/6#abs-2 (2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen.

§ 5 § 7