Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 6 Mehrere Auftraggeber

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.

§ 4 § 4b