Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 6 Mehrere Auftraggeber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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